ANZEIGE: Home / Wohnen / Renovieren nach dem Umzug – 5 Tipps für den reibungslosen Ablauf

Renovieren nach dem Umzug – 5 Tipps für den reibungslosen Ablauf

Nach langer Suche ist die individuelle Traumwohnung in Berlin endlich gefunden und der nächste Umzug steht mehr oder weniger vor der Tür. Damit dieser möglichst störungsfrei über die Bühne gehen kann, kümmern Sie sich um ein Umzugsfirma aus Berlin, welches Ihre Einrichtungsgegenstände von der alten zur neuen Wohnung transportiert. Weiterhin achten Sie natürlich auch darauf, dass Ihre neue Wohnung in einem entsprechend guten Zustand ist und alle Annehmlichkeiten aufweist, die Sie gern haben möchten.

Eine unliebsame Sache steht Ihnen dann aber doch noch bevor: und zwar die Übergabe Ihrer Altwohnung bei Ihrem bisherigen Vermieter. Damit die Übergabe selbst nicht zum Fiasko wird und Sie rechtlich auf dem aktuellen Stand der Dinge sind, haben wir für Sie einmal alle relevanten Informationen rund ums Renovieren nach dem Wohnungswechsel in Berlin zusammengetragen und möchten Ihnen insgesamt 5 hilfreiche Tipps und Tricks zur Thematik mit auf den Weg geben.

Tipp Nummer 1: nicht immer ist das Streichen Ihrer alten Wohnung notwendig

Renovierungsarbeiten werden im Mietrecht auch als „Schönheitsreparaturen“ bezeichnet und dienen ausschließlich der Instandhaltung der etwaigen Mietsache. Darunter sind zum Beispiel das Streichen oder Tapezieren der Wohnung zu verstehen. Auch Heizungen und Heizungsrohre müssen demnach in regelmäßigen Abständen lackiert werden. Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) entscheidet demnach, dass Sie als Mieter nur dann zu Renovierungsarbeiten verpflichtet sind, insofern sich die Mietsache in einem nicht zur Weitervermietung tauglichen Zustand befindet, der vor der Unterzeichnung Ihres Übernahmeprotokolls jedoch bestanden hat.

Tipp Nummer 2: unter diesen Voraussetzungen müssen Sie nach dem Umzug nicht renovieren

Insofern Sie Ihre Altwohnung unrenoviert übernommen haben, müssen Sie keinerlei Renovierungsarbeiten beim Auszug vornehmen. Auch gilt dies für das Streichen der Wohnung – insofern sich die Wohnung bei der Übernahme nicht in einem weißgestrichenen Zustand befunden hat, müssen Sie diese nach Ihrem Auszug auch nicht weiß streichen. Entsprechende Verpflichtungen sind überdies auch nur auf das Innere einer Wohnung zutreffend – Fenster und Türen müssten demnach in einer Weise von außen gestrichen werden. Maßgebend für die Renovierungsanforderungen ist das von Ihnen beim Einzug unterzeichnete Übernahmeprotokoll – ist hier vermerkt, dass Sie die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen hatten, sind Sie in puncto Renovierungsansprüche gänzlich befreit.

Tipp Nummer 3: bessern Sie zuerst Beschädigungen aus und streichen Sie dann Ihre Altwohnung

Nachdem Sie Ihre Einrichtungsgegenstände komplett aus Ihrer Altwohnung entfernt haben, nehmen Sie kurz nach dem Umzug zunächst die Ausbesserungen potenzieller Beschädigungen in Ihrer Altwohnung vor. Hierunter ist das Ausbessern von Kratzspuren auf dem Parkett oder das Ausbessern von Bohrlöchern in den Wänden zu verstehen. Bei Sachschäden kann die eigene Haftpflichtversicherung kontaktiert werden, die deren Reparaturkosten übernimmt. Sobald die entsprechenden Ausbesserungen vorgenommen wurden, kann mit dem Streichen (insofern überhaupt notwendig) begonnen werden. Nehmen Sie sich hier am besten Raum für Raum einzeln vor.

Tipp Nummer 4: für das Renovieren Ihrer Altwohnung müssen Sie nicht unbedingt einen Fachmann ordern

Eine Renovierung nach einem Wohnungswechsel können Sie unter Umständen auch selbst durchführen – die Klausel, dass diese Arbeiten nur von fachmännischen Handwerkern durchgeführt werden müssen, ist gemäß BGH nicht zulässig. Insoweit möglich, können Sie alle Arbeiten auch kostengünstig selbst durchführen und müssen nicht auf ein Handwerksunternehmen aus Berlin zurückgreifen.

Tipp Nummer 5: planen Sie rechtzeitig und behalten Sie Ihre Kündigungsfristen im Auge

Nebst dem eigentlichen Wohnungswechsel sollten Sie beim Umzug auch unbedingt genügend Sicherheitsspielraum für potenzielle Renovierungsarbeiten in Ihrer Altwohnung einplanen. Denn übergeben Sie diese nicht fristgerecht, so kann Ihr Altvermieter Schadenersatz einfordern. Führen Sie daher zuerst Ihren eigentlichen Wohnungswechsel durch und kümmern Sie sich dann um etwaige Ausbesserungen – idealerweise schon 1 bis 2 Wochen vor Ende der Übergabefrist.

3.9/5 - (11 votes)